Die Stiftung ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Wir sind nach dem letzten uns zugestellten Freistellungsbescheid des Finanzamtes Landshut vom 17. Juli 2012, Steuer-Nr. 132/109/38057,wegen Förderung mildtätiger und wissenschaftlicher Zwecke, der Jugendhilfe,der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung sowie des Sportes als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.
Wir bestätigen:
♦dass der uns zugewendete Betrag nur zu folgenden satzungsgemäßen Zwecken: Förderung mildtätiger und wissenschaftlicher Zwecke, der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung verwendet wird.
♦dass der bezeichnete Stiftungszweck nach Anlage 1 zu § 48 Einkommensteuergesetz - Durchführungsverordnung - Abschnitt A Nr. 2, 3 a, 4 und Abschnitt B Nr. 1 allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist.
Jeder Geldzuwendung zugunsten der Josef-Stanglmeier-Stiftung
wird eine Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ausgestellt.